Glossar

Anforderungsniveau

Das Anforderungsniveau eines Berufes bildet die Komplexität einer ausgeübten Tätigkeit ab. Es gibt vier Ausprägungsstufen:

  • Anforderungsniveau 1: Helfer- und Anlerntätigkeiten (Helfer, Beamte einfacher Dienst, einjährige Berufsausbildung)
  • Anforderungsniveau 2: Fachlich ausgerichtete Tätigkeiten (Fachkräfte, Beamte mittlerer Dienst, Ausbildung behinderter Menschen (mind. zweijährig) nach § 66 BBiG bzw. § 42m HwO)
  • Anforderungsniveau 3: Komplexe Spezialistentätigkeiten (Meister, Techniker, kaufmännische Fortbildungen u.ä. Weiterbildungen, Beamte gehobener Dienst, Bachelor)
  • Anforderungsniveau 4: Hoch komplexe Tätigkeiten (Studienberufe (mind. vierjährig), Beamte höherer Dienst)

Quelle: https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Statischer-Content/Grundlagen/Methodik-Qualitaet/Methodische-Hinweise/uebergreifend-MethHinweise/Anforderungsniveau-Berufe.html

Arbeitslose (arbeitslose Arbeitssuchende)

Arbeitslose sind Personen, die im arbeitsfähigen Alter sind (nicht jünger als 15 Jahre und unter der Altersgrenze für den Renteneintritt), in der Bundesrepublik Deutschland wohnen und entweder vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen oder den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zur Verfügung stehen, also arbeitsfähig und -bereit sind. Diejenigen Personen gelten als arbeitslos, die sich persönlich bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet haben.

Quelle: https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Statischer-Content/Grundlagen/Definitionen/Glossare/Generische-Publikationen/Gesamtglossar.pdf?__blob=publicationFile

Beitragsbemessungsgrenze

Das sozialversicherungspflichtige Bruttomonatsentgelt ist von Arbeitgebern nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung zu melden. Bei der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung handelt es sich um die Einkommensgröße, bis zu der in Deutschland die Beiträge zur Rentenversicherung von dem Beitragspflichtigen erhoben werden dürfen. Einkommen, welche die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, werden nicht zum Sozialversicherungsbeitrag herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung wird jährlich von der Bundesregierung durch die Rechtsverordnung dem Durchschnittseinkommen in Deutschland angepasst.

Quelle: https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Navigation/Grundlagen/Methodik-Qualitaet/Methodische-Hinweise/BST-Meth-Hinweise/BST-Meth-Hinweise-Nav.html#faq_1460614 und https://www.vdek.com/presse/glossar_gesundheitswesen/beitragsbemessungsgrenze.html

Berufssektoren

Die fünf Berufssektoren der Klassifikation der Berufe (KldB 2010) werden zu drei Berufssektoren zusammengefasst. Die Produktions-, IT- und naturwissenschaftlichen Dienstleistungsberufe werden dabei zu Produktions- und MINT-Berufen (S1 + S4) sowie die kaufmännischen und unternehmensbezogenen Dienstleistungsberufe und die sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungsberufe zu kaufmännischen und wirtschaftlichen Dienstleistungsberufen (S3 + S5) zusammengefasst. Die personenbezogenen Dienstleistungsberufe (S2) bilden nach wie vor eine eigene Gruppe. Vgl. hierzu den Eintrag „Klassifikation der Berufe 2010“ in diesem Glossar.

Geringfügig entlohnte Beschäftigte, ausschließlich geringfügig entlohnte Beschäftigte

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (GeB) liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Ab dem 01.10.2022 betrug diese Grenze 520 Euro, seit dem 01.01.2024 beträgt sie 538 Euro. Personen, die sozialversicherungspflichtig und gleichzeitig geringfügig entlohnt beschäftigt sind, werden als nur im Nebenjob geringfügig entlohnte Beschäftigte bezeichnet. Ausschließlich geringfügig Beschäftigte (aGeB) sind Personen, die lediglich einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgehen.

Quelle: https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Statischer-Content/Grundlagen/Definitionen/Glossare/Generische-Publikationen/Gesamtglossar.pdf?__blob=publicationFile und https://www.arbeitsagentur.de/lexikon/minijob

Branchencluster

Im Hessischen Lohnatlas werden zehn Branchencluster auf der Grundlage der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) verwendet. Die Unterklassen im Jahr 2024 wurden in der Bank- und Einzelhandel-Branche sowie im Hotel- und Gaststättengewerbe angepasst. Diese unterscheiden sich zu den Unterklassen im Hessischen Lohnatlas 2022. Folgende Unterklassen liegen dem aktuellen Lohnatlas zugrunde:

Tabelle 1: Gliederung der Branchencluster nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008

Branche Kode Unterklassen
Chemiebranche 20.11.0 Herstellung von Industriegasen
20.12.0 Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten
20.13.0 Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien
20.14.0 Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien
20.15.0 Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen
20.16.0 Herstellung von Kunststoffen in Primärformen
20.17.0 Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen
20.20.0 Herstellung von Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- und Desinfektionsmitteln
20.30.0 Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und Kitten
20.41.0 Herstellung von Seifen, Wasch-, Reinigungs- und Poliermitteln
20.42.0 Herstellung von Körperpflegemitteln und Duftstoffen
20.51.0 Herstellung von pyrotechnischen Erzeugnissen
20.52.0 Herstellung von Klebstoffen
20.53.0 Herstellung von ätherischen Ölen
20.59.0 Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen a. n. g.
20.60.0 Herstellung von Chemiefasern
Pharmabranche 21.10.0 Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen
21.20.0 Herstellung von pharmazeutischen Spezialitäten und sonstigen pharmazeutischen Erzeugnissen
Kunststoffgewerbe 22.11.0 Herstellung und Runderneuerung von Bereifungen
22.19.0 Herstellung von sonstigen Gummiwaren
22.21.0 Herstellung von Platten, Folien, Schläuchen und Profilen aus Kunststoffen
22.22.0 Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen
22.23.0 Herstellung von Baubedarfsartikeln aus Kunststoffen
22.29.0 Herstellung von sonstigen Kunststoffwaren
Einzelhandel 47 Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)
92.00.3 Wett-, Toto-, Lotteriewesen
Hotel- und Gaststättengewerbe 55 Beherbergung
56 Gastronomie
Gesundheitsbranche 86.10.1 Krankenhäuser (ohne Hochschulkliniken, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken)
86.10.2 Hochschulkliniken
86.10.3 Vorsorge- und Rehabilitationskliniken
Altenhilfe 87.10.0 Pflegeheime
87.30.0 Altenheime; Alten- und Behindertenwohnheime
88.10.1 Ambulante soziale Dienste
88.10.2 Sonstige soziale Betreuung älterer Menschen und Behinderter
Erziehungsbranche 85.10.1 Kindergärten
85.10.2 Vorklassen, Schulkindergärten
88.91.0 Tagesbetreuung von Kindern
Bankengewerbe 64.11 Zentralbanken
64.19.1 Kreditbanken einschließlich Zweigstellen ausländischer Banken
64.19.2 Kreditinstitute des Sparkassensektors
64.19.3 Kreditinstitute des Genossenschaftssektors
64.19.4 Realkreditinstitute
64.19.6 Bausparkassen
64.92.1 Spezialkreditinstitute (ohne Pfandkreditgeschäfte)
Metall- und Elektrogewerbe 24 Metallerzeugung und -bearbeitung
25 Herstellung von Metallerzeugnissen
26 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen
27 Herstellung von elektronischen Ausrüstungen
28 Maschinenbau
29 Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen
30 Sonstiger Fahrzeugbau
32 Herstellung von sonstigen Waren
33 Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen

Bruttomonatsentgelte

Die Datengrundlage für die vorgelegten Entgeltanalysen stellen die Bruttomonatsentgelte von Frauen und Männern dar, die am Stichtag 31. Dezember einer sozialversicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sind und in Hessen gewohnt haben (Wohnortprinzip) oder als sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigte in einem der hessischen Betriebe tätig waren, aber ihren Wohnort außerhalb des Landes Hessen hatten (Arbeitsortprinzip). Die Daten wurden vom Statistik-Service Südwest der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellt.

Beim Bruttomonatsentgelt handelt es sich um das Arbeitsentgelt vor Abzug von Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätsbeitrag, ggf. Kirchensteuer) und Sozialversicherungsbeiträgen (i.d.R. Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung). Die sozialversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte für Beschäftigte beziehen sich immer auf den ganzen, bis zu diesem Tag durchgehenden Beschäftigungszeitraum beim Arbeitgeber, werden jedoch zum Stichtag 31. Dezember „gemessen“. Der Beschäftigungszeitraum kann das gesamte Kalenderjahr, im Extremfall aber auch nur einen Tag (den 31. Dezember) umfassen. Die Berechnung des durchschnittlichen individuellen Bruttomonatsentgelts geschieht nach folgender Formel des Statistik-Service Südwest der Bundesagentur für Arbeit:

Durchschnittliches individuelles Bruttomonatsentgelt = (Entgelte in Euro / Beschäftigungstage) * (365,52 / 12)

Zur Berechnung der durchschnittlichen Bruttoeinkommen in € (Median) vgl. auch den Eintrag „Median“ in diesem Glossar.

Klassifikation der Berufe 2010 (KldB 2010)

Zur Betrachtung der Lohnlücken in verschiedenen Berufsgruppen werden die Daten auf Ebene der Berufssektoren analysiert. Diese sind in der folgenden Tabelle in ihre Berufssektoren, Berufssegmente und Berufshauptgruppen untergliedert und nach der Klassifikation der Berufe (KldB 2010) dargestellt.

Tabelle 2: Gliederung der Klassifikation der Berufe (KldB 2010)

Berufssektoren Berufssegmente Berufshauptgruppen
S1 Produktionsberufe S11 Land-, Forst- und Gartenbauberufe 11 Land-, Tier- und Forstwirtschaftsberufe
12 Gartenbauberufe und Floristik
S12 Fertigungsberufe 21 Rohstoffgewinnung und -aufbereitung, Glas- und Keramikherstellung und -verarbeitung
22 Kunststoffherstellung und -verarbeitung, Holzbe- und -verarbeitung
23 Papier- und Druckberufe, technische Mediengestaltung
24 Metallerzeugung und -bearbeitung, Metallbauberufe
28 Textil- und Lederberufe
93 Produktdesign und kunsthandwerkliche Berufe, bildende Kunst, Musikinstrumentenbau
S13 Fertigungstechnische Berufe 25 Maschinen- und Fahrzeugtechnikberufe
26 Mechatronik-, Energie- und Elektroberufe
27 Technische Forschungs-, Entwicklungs-, Konstruktions- u. Produktionssteuerungsberufe
S14 Bau- und Ausbauberufe 31 Bauplanungs-, Architektur- und Vermessungsberufe
32 Hoch- und Tiefbauberufe
33 (Innen-)Ausbauberufe
34 Gebäude- und versorgungstechnische Berufe
S2 Personenbezogene Dienstleistungsberufe S21 Lebensmittel- und Gastgewerbeberufe 29 Lebensmittelherstellung und -verarbeitung
63 Tourismus-, Hotel- und Gaststättenberufe
S22 Medizinische und nicht-medizinische Gesundheitsberufe 81 Medizinische Gesundheitsberufe
82 Nichtmedizinische Gesundheits-, Körperpflege- und Wellnessberufe, Medizintechnik
S23 Soziale und kulturelle Dienstleistungsberufe 83 Erziehung, soziale und hauswirtschaftliche Berufe, Theologie
84 Lehrende und ausbildende Berufe
91 Sprach-, literatur-, geistes-, gesellschafts- und wirtschaftswissenschaftliche Berufe
94 Darstellende und unterhaltende Berufe
S3 Kaufmännische und unternehmensbezogene Dienstleistungsberufe S31 Handelsberufe 61 Einkaufs-, Vertriebs- und Handelsberufe
62 Verkaufsberufe
S32 Berufe in Unternehmensführung und -organisation 71 Berufe in Unternehmensführung und -organisation
S33 Unternehmensbezogene Dienstleistungsberufe 72 Berufe in Finanzdienstleistungen, Rechnungswesen und Steuerberatung
73 Berufe in Recht und Verwaltung
74 Werbung, Marketing, kaufmännische und redaktionelle Medienberufe
S4 IT- und naturwissenschaftliche Dienstleistungsberufe S41 IT- und naturwissenschaftliche Dienstleistungsberufe 41 Mathematik-, Biologie-, Chemie- und Physikberufe
42 Geologie-, Geografie- und Umweltschutzberufe
43 Informatik-, Informations- und Kommunikationstechnologieberufe
S5 Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungsberufe S51 Sicherheitsberufe 53 Schutz-, Sicherheits- und Überwachungsberufe
01 Angehörige der regulären Streitkräfte
S52 Verkehrs- und Logistikberufe 51 Verkehrs- und Logistikberufe (außer Fahrzeugführung)
52 Führer/innen von Fahrzeug- und Transportgeräten
S53 Reinigungsberufe 54 Reinigungsberufe
Quelle: https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Statischer-Content/Grundlagen/Methodik-Qualitaet/Methodenberichte/Uebergreifend/Generische-Publikationen/Methodenbericht-Berufssektoren-und-Berufssegmente.pdf?__blob=publicationFile&v=8

Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008)

Zur Untersuchung der schweren wirtschaftlichen Lage von Beschäftigten werden die Daten von Vollzeitbeschäftigten im unteren Entgeltbereich hinzugezogen. Diese werden auf der Ebene der Wirtschaftsabschnitte betrachtet. Folgende Bezeichnungen haben Abschnitte der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008:

Tabelle 3: Gliederung der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008)

Abschnitt Bezeichnung
Abschnitt A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Abschnitt B Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
Abschnitt C Verarbeitendes Gewerbe
Abschnitt D Energieversorgung
Abschnitt E Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen
Abschnitt F Baugewerbe
Abschnitt G Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen
Abschnitt H Verkehr und Lagerei
Abschnitt I Gastgewerbe
Abschnitt J Information und Kommunikation
Abschnitt K Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
Abschnitt L Grundstücks- und Wohnungswesen
Abschnitt M Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen
Abschnitt N Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen
Abschnitt O Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung
Abschnitt P Erziehung und Unterricht
Abschnitt Q Gesundheits- und Sozialwesen
Abschnitt R Kunst, Unterhaltung und Erholung
Abschnitt S Erbringung von sonstigen Dienstleistungen
Abschnitt T Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt
Abschnitt U Exterritoriale Organisationen und Körperschaften
Quelle: https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Statischer-Content/Grundlagen/Methodik-Qualitaet/Methodenberichte/Uebergreifend/Generische-Publikationen/Methodenbericht-Berufssektoren-und-Berufssegmente.pdf?__blob=publicationFile&v=8

Lohnlücke basierend auf Bruttomonatsentgelten

Die Lohnlücke erfasst Unterschiede zwischen den durchschnittlichen Bruttomonatsentgelten von Frauen und Männern in sozialversicherungspflichtiger Vollzeitbeschäftigung am Wohnort oder am Arbeitsort. Als Durchschnittswert wird auf den Median zurückgegriffen, der den mittleren Wert der Entgeltverteilung erfasst und damit die Wirkungen von Ausreißern gut ausblenden kann. Das arithmetische Mittel eignet sich entsprechend weniger gut, da in der Berechnung des Durchschnitts Ausreißer großen Einfluss haben können. Bestehen Unterschiede zwischen den auf der Basis des Medians erfassten Bruttomonatsentgelten von Frauen und Männern, wird die Differenz in Euro ermittelt. Zudem wird berechnet, welchen prozentualen Anteil die Differenz am höheren Bruttomonatsentgelt ausmacht. Dieser prozentuale Anteil wird ebenfalls als Lohnlücke bezeichnet. Wie wissenschaftliche Untersuchungen zeigen (vgl. Christina Boll, Julian S. Leppin (2015): Die geschlechtsspezifische Lohnlücke in Deutschland: Umfang, Ursachen und Interpretation. Wirtschaftsdienst. Ausgabe 4. ZBW – Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft, S. 249-254), verdienen Frauen im Schnitt weniger als Männer. Vor diesem Hintergrund werden die ermittelten Werte in folgender Art und Weise interpretiert: Ein positiver Wert der Lohnlücke bedeutet, dass Männer mehr als Frauen in ihren Bruttomonatsentgelten verdienen. Ein negativer Wert der Lohnlücke lässt darauf schließen, dass Frauen mehr als Männer in ihren Bruttomonatsentgelten erreichen. Vgl. hierzu die Einträge „Bruttomonatsentgelte“ und „Median als Mittelwert für das Bruttomonatsentgelt in Euro“ in diesem Glossar.

Lohnlücke, Berechnung

Beispiel für die Anwendung des Verfahrens zur Berechnung der Lohnlücke:

Erster Schritt:

durchschnittliches Bruttomonatsentgelt (Median) von Frauen in sozialversicherungspflichtiger Vollzeitbeschäftigung in Hessen (2018) = 3.259 Euro

durchschnittliches Bruttomonatsentgelt (Median) von Männern in sozialversicherungspflichtiger Vollzeitbeschäftigung in Hessen (2018) = 3.699 Euro

Zweiter Schritt:

Ermittlung der Differenz (2018): 3.699 Euro minus 3.259 Euro = 440 Euro

Dritter Schritt:

Prozentuale Größe der Lohnlücke (2018) = 11,9 Prozent

Vierter Schritt:

Frauen verdienen im Jahr 2018 im Schnitt 11,9 Prozent weniger als Männer, auch wenn sich beide in sozialversicherungspflichtiger Vollzeitbeschäftigung befinden. Die Lohnlücke beträgt durchschnittlich 440 Euro pro Monat.

Median als Mittelwert für das Bruttomonatsentgelt in Euro

Die Begrenzung der Einkommensverteilung am oberen Rand hat zur Folge, dass die Berechnung von Mittelwerten, wie dem arithmetischen Mittel, methodisch nicht sinnvoll ist, da die tatsächlichen Bruttomonatsentgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze nicht bekannt sind. Als Maß für den Durchschnitt wird der Median herangezogen. Der Median hat gegenüber dem arithmetischen Mittel folgende Vorteile: Eine offene obere Grenze verhindert nicht die Berechnung des Medians, wenn der Median kleiner ist als der Wertebereich der offenen oberen Klasse. Außerdem ist der Median – anders als das arithmetische Mittel – gegenüber den sogenannten Ausreißern robust, also gegenüber Werten, die extrem von anderen Werten abweichen.

Der Median ist das 50-Prozent-Quantil einer Verteilung, das heißt die eine Hälfte der Beschäftigten erzielt ein geringeres Entgelt als der Medianwert, die andere Hälfte ein höheres Entgelt. Der Median wird immer nur für spezifische Gruppen bzw. Teilgruppen ermittelt. Er ist als Mittelwert nicht zum Vergleich mehrerer Gruppen zu verrechnen, sondern muss jeweils für jede neu zusammengelegte Gruppe oder Teilgruppe neu ermittelt werden.

Quelle: https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Navigation/Grundlagen/Methodik-Qualitaet/Methodische-Hinweise/BST-Meth-Hinweise/BST-Meth-Hinweise-Nav.html#faq_1460614

Mindestlohn

Am 30. Juni 2020 hat die Mindestlohnkommission ihre Empfehlung für die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns in den Jahren 2021 und 2022 abgegeben. Die Bundesregierung ist dieser Empfehlung der Mindestlohnkommission gefolgt. Im Jahr 2021 gab es demnach zwei Steigerungen: Zum 1. Januar 2021 (9,50 Euro) und zum 1. Juli 2021 (9,60 Euro). Im Jahr 2022 stieg der Mindestlohn nochmals in zwei Stufen: Vom 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022 betrug er 9,82 Euro und vom 1. Juli bis 30. September betrug er 10,45 Euro. Ab dem 1. Oktober 2022 stieg der gesetzliche Mindestlohn auf 12 Euro je Stunde. Im Jahr 2023 erfolgte keine Erhöhung des Mindestlohns. Zum 1. Januar 2024 erfolgte die Erhöhung auf 12,41 Euro. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Mindestlohn 12,82 Euro je Zeitstunde.

Quelle: https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Mindestlohn/Einfuehrung-und-Anpassungen-Mindestlohn/einfuehrung-und-anpassung-mindestlohn.html

Pendler, Einpendler, Auspendler

Pendler sind alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, deren Arbeitsgemeinde sich von der Wohngemeinde unterscheidet. Ob und wie häufig gependelt wird, ist unerheblich. Die Wohnortgemeinde kann auch im Ausland liegen. Pendler werden nach Ein- und Auspendlern unterschieden:

Einpendler sind sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die nicht am Arbeitsort wohnen. Dementsprechend sind Auspendler sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die nicht am Wohnort arbeiten. Die jeweiligen Quoten sind als Anteile an allen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort (Einpendlerquote) bzw. Wohnort (Auspendlerquote) angegeben. Der Stichtag für die Angaben zu den sozialversicherungspflichtig beschäftigten Pendlern und zu den Pendlerquoten ist der 30. Juni.

Quelle: https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Statischer-Content/Grundlagen/Definitionen/Glossare/Generische-Publikationen/Gesamtglossar.pdf?__blob=publicationFile

Unterer Entgeltbereich

Zu den Beschäftigten im unteren Entgeltbereich zählen diejenigen, die in sozialversicherungspflichtiger Vollzeitbeschäftigung weniger als 2/3 des Medianentgelts aller sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten erzielen. Für West- und Ostdeutschland sind unterschiedliche Schwellen des unteren Entgeltbereichs definiert. Im Jahr 2023 lag die Schwelle für Westdeutschland bei 2.598 Euro, für Deutschland bei 2.530 Euro und für Ostdeutschland bei 2.219 Euro. Diese Definition legt auch die „Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD)“ zu Grunde.

Quelle: https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Navigation/Grundlagen/Methodik-Qualitaet/Methodische-Hinweise/BST-Meth-Hinweise/BST-Meth-Hinweise-Nav.html (unter „Sozialversicherungspflichtige Bruttomonatsentgelte: Schwellen und Grenzen“)