Anforderungsniveau
Das Anforderungsniveau eines Berufes bildet die Komplexität einer ausgeübten Tätigkeit ab. Es gibt vier Ausprägungsstufen:
- Anforderungsniveau 1: Helfer- und Anlerntätigkeiten (Helfer, Beamte einfacher Dienst, einjährige Berufsausbildung)
- Anforderungsniveau 2: Fachlich ausgerichtete Tätigkeiten (Fachkräfte, Beamte mittlerer Dienst, Ausbildung behinderter Menschen (mind. zweijährig) nach § 66 BBiG bzw. § 42m HwO)
- Anforderungsniveau 3: Komplexe Spezialistentätigkeiten (Meister, Techniker, kaufmännische Fortbildungen u.ä. Weiterbildungen, Beamte gehobener Dienst, Bachelor)
- Anforderungsniveau 4: Hoch komplexe Tätigkeiten (Studienberufe (mind. vierjährig), Beamte höherer Dienst)
Arbeitslose (arbeitslose Arbeitssuchende)
Arbeitslose sind Personen, die im arbeitsfähigen Alter sind (nicht jünger als 15 Jahre und unter der Altersgrenze für den Renteneintritt), in der Bundesrepublik Deutschland wohnen und entweder vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen oder den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zur Verfügung stehen, also arbeitsfähig und -bereit sind. Diejenigen Personen gelten als arbeitslos, die sich persönlich bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet haben.
Beitragsbemessungsgrenze
Das sozialversicherungspflichtige Bruttomonatsentgelt ist von Arbeitgebern nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung zu melden. Bei der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung handelt es sich um die Einkommensgröße, bis zu der in Deutschland die Beiträge zur Rentenversicherung von dem Beitragspflichtigen erhoben werden dürfen. Einkommen, welche die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, werden nicht zum Sozialversicherungsbeitrag herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung wird jährlich von der Bundesregierung durch die Rechtsverordnung dem Durchschnittseinkommen in Deutschland angepasst.
Quelle: https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Navigation/Grundlagen/Methodik-Qualitaet/Methodische-Hinweise/BST-Meth-Hinweise/BST-Meth-Hinweise-Nav.html#faq_1460614 und https://www.vdek.com/presse/glossar_gesundheitswesen/beitragsbemessungsgrenze.html
Berufssektoren
Die fünf Berufssektoren der Klassifikation der Berufe (KldB 2010) werden zu drei Berufssektoren zusammengefasst. Die Produktions-, IT- und naturwissenschaftlichen Dienstleistungsberufe werden dabei zu Produktions- und MINT-Berufen (S1 + S4) sowie die kaufmännischen und unternehmensbezogenen Dienstleistungsberufe und die sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungsberufe zu kaufmännischen und wirtschaftlichen Dienstleistungsberufen (S3 + S5) zusammengefasst. Die personenbezogenen Dienstleistungsberufe (S2) bilden nach wie vor eine eigene Gruppe. Vgl. hierzu den Eintrag „Klassifikation der Berufe 2010“ in diesem Glossar.
Geringfügig entlohnte Beschäftigte, ausschließlich geringfügig entlohnte Beschäftigte
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (GeB) liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Ab dem 01.10.2022 betrug diese Grenze 520 Euro, seit dem 01.01.2024 beträgt sie 538 Euro. Personen, die sozialversicherungspflichtig und gleichzeitig geringfügig entlohnt beschäftigt sind, werden als nur im Nebenjob geringfügig entlohnte Beschäftigte bezeichnet. Ausschließlich geringfügig Beschäftigte (aGeB) sind Personen, die lediglich einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgehen.
Quelle: https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Statischer-Content/Grundlagen/Definitionen/Glossare/Generische-Publikationen/Gesamtglossar.pdf?__blob=publicationFile und https://www.arbeitsagentur.de/lexikon/minijob
Branchencluster
Im Hessischen Lohnatlas werden zehn Branchencluster auf der Grundlage der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) verwendet. Die Unterklassen im Jahr 2024 wurden in der Bank- und Einzelhandel-Branche sowie im Hotel- und Gaststättengewerbe angepasst. Diese unterscheiden sich zu den Unterklassen im Hessischen Lohnatlas 2022. Folgende Unterklassen liegen dem aktuellen Lohnatlas zugrunde:
Tabelle 1: Gliederung der Branchencluster nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008
Branche | Kode | Unterklassen |
---|---|---|
Chemiebranche | 20.11.0 | Herstellung von Industriegasen |
20.12.0 | Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten | |
20.13.0 | Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien | |
20.14.0 | Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien | |
20.15.0 | Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen | |
20.16.0 | Herstellung von Kunststoffen in Primärformen | |
20.17.0 | Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen | |
20.20.0 | Herstellung von Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- und Desinfektionsmitteln | |
20.30.0 | Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und Kitten | |
20.41.0 | Herstellung von Seifen, Wasch-, Reinigungs- und Poliermitteln | |
20.42.0 | Herstellung von Körperpflegemitteln und Duftstoffen | |
20.51.0 | Herstellung von pyrotechnischen Erzeugnissen | |
20.52.0 | Herstellung von Klebstoffen | |
20.53.0 | Herstellung von ätherischen Ölen | |
20.59.0 | Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen a. n. g. | |
20.60.0 | Herstellung von Chemiefasern | |
Pharmabranche | 21.10.0 | Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen |
21.20.0 | Herstellung von pharmazeutischen Spezialitäten und sonstigen pharmazeutischen Erzeugnissen | |
Kunststoffgewerbe | 22.11.0 | Herstellung und Runderneuerung von Bereifungen |
22.19.0 | Herstellung von sonstigen Gummiwaren | |
22.21.0 | Herstellung von Platten, Folien, Schläuchen und Profilen aus Kunststoffen | |
22.22.0 | Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen | |
22.23.0 | Herstellung von Baubedarfsartikeln aus Kunststoffen | |
22.29.0 | Herstellung von sonstigen Kunststoffwaren | |
Einzelhandel | 47 | Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) |
92.00.3 | Wett-, Toto-, Lotteriewesen | |
Hotel- und Gaststättengewerbe | 55 | Beherbergung |
56 | Gastronomie | |
Gesundheitsbranche | 86.10.1 | Krankenhäuser (ohne Hochschulkliniken, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken) |
86.10.2 | Hochschulkliniken | |
86.10.3 | Vorsorge- und Rehabilitationskliniken | |
Altenhilfe | 87.10.0 | Pflegeheime |
87.30.0 | Altenheime; Alten- und Behindertenwohnheime | |
88.10.1 | Ambulante soziale Dienste | |
88.10.2 | Sonstige soziale Betreuung älterer Menschen und Behinderter | |
Erziehungsbranche | 85.10.1 | Kindergärten |
85.10.2 | Vorklassen, Schulkindergärten | |
88.91.0 | Tagesbetreuung von Kindern | |
Bankengewerbe | 64.11 | Zentralbanken |
64.19.1 | Kreditbanken einschließlich Zweigstellen ausländischer Banken | |
64.19.2 | Kreditinstitute des Sparkassensektors | |
64.19.3 | Kreditinstitute des Genossenschaftssektors | |
64.19.4 | Realkreditinstitute | |
64.19.6 | Bausparkassen | |
64.92.1 | Spezialkreditinstitute (ohne Pfandkreditgeschäfte) | |
Metall- und Elektrogewerbe | 24 | Metallerzeugung und -bearbeitung |
25 | Herstellung von Metallerzeugnissen | |
26 | Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen | |
27 | Herstellung von elektronischen Ausrüstungen | |
28 | Maschinenbau | |
29 | Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen | |
30 | Sonstiger Fahrzeugbau | |
32 | Herstellung von sonstigen Waren | |
33 | Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen |
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Bruttomonatsentgelte
Die Datengrundlage für die vorgelegten Entgeltanalysen stellen die Bruttomonatsentgelte von Frauen und Männern dar, die am Stichtag 31. Dezember einer sozialversicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sind und in Hessen gewohnt haben (Wohnortprinzip) oder als sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigte in einem der hessischen Betriebe tätig waren, aber ihren Wohnort außerhalb des Landes Hessen hatten (Arbeitsortprinzip). Die Daten wurden vom Statistik-Service Südwest der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellt.
Beim Bruttomonatsentgelt handelt es sich um das Arbeitsentgelt vor Abzug von Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätsbeitrag, ggf. Kirchensteuer) und Sozialversicherungsbeiträgen (i.d.R. Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung). Die sozialversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte für Beschäftigte beziehen sich immer auf den ganzen, bis zu diesem Tag durchgehenden Beschäftigungszeitraum beim Arbeitgeber, werden jedoch zum Stichtag 31. Dezember „gemessen“. Der Beschäftigungszeitraum kann das gesamte Kalenderjahr, im Extremfall aber auch nur einen Tag (den 31. Dezember) umfassen. Die Berechnung des durchschnittlichen individuellen Bruttomonatsentgelts geschieht nach folgender Formel des Statistik-Service Südwest der Bundesagentur für Arbeit:
Durchschnittliches individuelles Bruttomonatsentgelt = (Entgelte in Euro / Beschäftigungstage) * (365,52 / 12)
Zur Berechnung der durchschnittlichen Bruttoeinkommen in € (Median) vgl. auch den Eintrag „Median“ in diesem Glossar.
Klassifikation der Berufe 2010 (KldB 2010)
Zur Betrachtung der Lohnlücken in verschiedenen Berufsgruppen werden die Daten auf Ebene der Berufssektoren analysiert. Diese sind in der folgenden Tabelle in ihre Berufssektoren, Berufssegmente und Berufshauptgruppen untergliedert und nach der Klassifikation der Berufe (KldB 2010) dargestellt.
Tabelle 2: Gliederung der Klassifikation der Berufe (KldB 2010)
Berufssektoren | Berufssegmente | Berufshauptgruppen |
---|---|---|
S1 Produktionsberufe | S11 Land-, Forst- und Gartenbauberufe | 11 Land-, Tier- und Forstwirtschaftsberufe |
12 Gartenbauberufe und Floristik | ||
S12 Fertigungsberufe | 21 Rohstoffgewinnung und -aufbereitung, Glas- und Keramikherstellung und -verarbeitung | |
22 Kunststoffherstellung und -verarbeitung, Holzbe- und -verarbeitung | ||
23 Papier- und Druckberufe, technische Mediengestaltung | ||
24 Metallerzeugung und -bearbeitung, Metallbauberufe | ||
28 Textil- und Lederberufe | ||
93 Produktdesign und kunsthandwerkliche Berufe, bildende Kunst, Musikinstrumentenbau | ||
S13 Fertigungstechnische Berufe | 25 Maschinen- und Fahrzeugtechnikberufe | |
26 Mechatronik-, Energie- und Elektroberufe | ||
27 Technische Forschungs-, Entwicklungs-, Konstruktions- u. Produktionssteuerungsberufe | ||
S14 Bau- und Ausbauberufe | 31 Bauplanungs-, Architektur- und Vermessungsberufe | |
32 Hoch- und Tiefbauberufe | ||
33 (Innen-)Ausbauberufe | ||
34 Gebäude- und versorgungstechnische Berufe | ||
S2 Personenbezogene Dienstleistungsberufe | S21 Lebensmittel- und Gastgewerbeberufe | 29 Lebensmittelherstellung und -verarbeitung |
63 Tourismus-, Hotel- und Gaststättenberufe | ||
S22 Medizinische und nicht-medizinische Gesundheitsberufe | 81 Medizinische Gesundheitsberufe | |
82 Nichtmedizinische Gesundheits-, Körperpflege- und Wellnessberufe, Medizintechnik | ||
S23 Soziale und kulturelle Dienstleistungsberufe | 83 Erziehung, soziale und hauswirtschaftliche Berufe, Theologie | |
84 Lehrende und ausbildende Berufe | ||
91 Sprach-, literatur-, geistes-, gesellschafts- und wirtschaftswissenschaftliche Berufe | ||
94 Darstellende und unterhaltende Berufe | ||
S3 Kaufmännische und unternehmensbezogene Dienstleistungsberufe | S31 Handelsberufe | 61 Einkaufs-, Vertriebs- und Handelsberufe |
62 Verkaufsberufe | ||
S32 Berufe in Unternehmensführung und -organisation | 71 Berufe in Unternehmensführung und -organisation | |
S33 Unternehmensbezogene Dienstleistungsberufe | 72 Berufe in Finanzdienstleistungen, Rechnungswesen und Steuerberatung | |
73 Berufe in Recht und Verwaltung | ||
74 Werbung, Marketing, kaufmännische und redaktionelle Medienberufe | ||
S4 IT- und naturwissenschaftliche Dienstleistungsberufe | S41 IT- und naturwissenschaftliche Dienstleistungsberufe | 41 Mathematik-, Biologie-, Chemie- und Physikberufe |
42 Geologie-, Geografie- und Umweltschutzberufe | ||
43 Informatik-, Informations- und Kommunikationstechnologieberufe | ||
S5 Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungsberufe | S51 Sicherheitsberufe | 53 Schutz-, Sicherheits- und Überwachungsberufe |
01 Angehörige der regulären Streitkräfte | ||
S52 Verkehrs- und Logistikberufe | 51 Verkehrs- und Logistikberufe (außer Fahrzeugführung) | |
52 Führer/innen von Fahrzeug- und Transportgeräten | ||
S53 Reinigungsberufe | 54 Reinigungsberufe |
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Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008)
Zur Untersuchung der schweren wirtschaftlichen Lage von Beschäftigten werden die Daten von Vollzeitbeschäftigten im unteren Entgeltbereich hinzugezogen. Diese werden auf der Ebene der Wirtschaftsabschnitte betrachtet. Folgende Bezeichnungen haben Abschnitte der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008:
Tabelle 3: Gliederung der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008)
Abschnitt | Bezeichnung |
---|---|
Abschnitt A | Land- und Forstwirtschaft, Fischerei |
Abschnitt B | Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden |
Abschnitt C | Verarbeitendes Gewerbe |
Abschnitt D | Energieversorgung |
Abschnitt E | Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen |
Abschnitt F | Baugewerbe |
Abschnitt G | Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen |
Abschnitt H | Verkehr und Lagerei |
Abschnitt I | Gastgewerbe |
Abschnitt J | Information und Kommunikation |
Abschnitt K | Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen |
Abschnitt L | Grundstücks- und Wohnungswesen |
Abschnitt M | Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen |
Abschnitt N | Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen |
Abschnitt O | Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung |
Abschnitt P | Erziehung und Unterricht |
Abschnitt Q | Gesundheits- und Sozialwesen |
Abschnitt R | Kunst, Unterhaltung und Erholung |
Abschnitt S | Erbringung von sonstigen Dienstleistungen |
Abschnitt T | Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt |
Abschnitt U | Exterritoriale Organisationen und Körperschaften |
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Lohnlücke basierend auf Bruttomonatsentgelten
Die Lohnlücke erfasst Unterschiede zwischen den durchschnittlichen Bruttomonatsentgelten von Frauen und Männern in sozialversicherungspflichtiger Vollzeitbeschäftigung am Wohnort oder am Arbeitsort. Als Durchschnittswert wird auf den Median zurückgegriffen, der den mittleren Wert der Entgeltverteilung erfasst und damit die Wirkungen von Ausreißern gut ausblenden kann. Das arithmetische Mittel eignet sich entsprechend weniger gut, da in der Berechnung des Durchschnitts Ausreißer großen Einfluss haben können. Bestehen Unterschiede zwischen den auf der Basis des Medians erfassten Bruttomonatsentgelten von Frauen und Männern, wird die Differenz in Euro ermittelt. Zudem wird berechnet, welchen prozentualen Anteil die Differenz am höheren Bruttomonatsentgelt ausmacht. Dieser prozentuale Anteil wird ebenfalls als Lohnlücke bezeichnet. Wie wissenschaftliche Untersuchungen zeigen (vgl. Christina Boll, Julian S. Leppin (2015): Die geschlechtsspezifische Lohnlücke in Deutschland: Umfang, Ursachen und Interpretation. Wirtschaftsdienst. Ausgabe 4. ZBW – Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft, S. 249-254), verdienen Frauen im Schnitt weniger als Männer. Vor diesem Hintergrund werden die ermittelten Werte in folgender Art und Weise interpretiert: Ein positiver Wert der Lohnlücke bedeutet, dass Männer mehr als Frauen in ihren Bruttomonatsentgelten verdienen. Ein negativer Wert der Lohnlücke lässt darauf schließen, dass Frauen mehr als Männer in ihren Bruttomonatsentgelten erreichen. Vgl. hierzu die Einträge „Bruttomonatsentgelte“ und „Median als Mittelwert für das Bruttomonatsentgelt in Euro“ in diesem Glossar.
Lohnlücke, Berechnung
Beispiel für die Anwendung des Verfahrens zur Berechnung der Lohnlücke:
Erster Schritt:
durchschnittliches Bruttomonatsentgelt (Median) von Frauen in sozialversicherungspflichtiger Vollzeitbeschäftigung in Hessen (2018) = 3.259 Euro
durchschnittliches Bruttomonatsentgelt (Median) von Männern in sozialversicherungspflichtiger Vollzeitbeschäftigung in Hessen (2018) = 3.699 Euro
Zweiter Schritt:
Ermittlung der Differenz (2018): 3.699 Euro minus 3.259 Euro = 440 Euro
Dritter Schritt:
Prozentuale Größe der Lohnlücke (2018) = 11,9 Prozent
Vierter Schritt:
Frauen verdienen im Jahr 2018 im Schnitt 11,9 Prozent weniger als Männer, auch wenn sich beide in sozialversicherungspflichtiger Vollzeitbeschäftigung befinden. Die Lohnlücke beträgt durchschnittlich 440 Euro pro Monat.
Median als Mittelwert für das Bruttomonatsentgelt in Euro
Die Begrenzung der Einkommensverteilung am oberen Rand hat zur Folge, dass die Berechnung von Mittelwerten, wie dem arithmetischen Mittel, methodisch nicht sinnvoll ist, da die tatsächlichen Bruttomonatsentgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze nicht bekannt sind. Als Maß für den Durchschnitt wird der Median herangezogen. Der Median hat gegenüber dem arithmetischen Mittel folgende Vorteile: Eine offene obere Grenze verhindert nicht die Berechnung des Medians, wenn der Median kleiner ist als der Wertebereich der offenen oberen Klasse. Außerdem ist der Median – anders als das arithmetische Mittel – gegenüber den sogenannten Ausreißern robust, also gegenüber Werten, die extrem von anderen Werten abweichen.
Der Median ist das 50-Prozent-Quantil einer Verteilung, das heißt die eine Hälfte der Beschäftigten erzielt ein geringeres Entgelt als der Medianwert, die andere Hälfte ein höheres Entgelt. Der Median wird immer nur für spezifische Gruppen bzw. Teilgruppen ermittelt. Er ist als Mittelwert nicht zum Vergleich mehrerer Gruppen zu verrechnen, sondern muss jeweils für jede neu zusammengelegte Gruppe oder Teilgruppe neu ermittelt werden.
Mindestlohn
Am 30. Juni 2020 hat die Mindestlohnkommission ihre Empfehlung für die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns in den Jahren 2021 und 2022 abgegeben. Die Bundesregierung ist dieser Empfehlung der Mindestlohnkommission gefolgt. Im Jahr 2021 gab es demnach zwei Steigerungen: Zum 1. Januar 2021 (9,50 Euro) und zum 1. Juli 2021 (9,60 Euro). Im Jahr 2022 stieg der Mindestlohn nochmals in zwei Stufen: Vom 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022 betrug er 9,82 Euro und vom 1. Juli bis 30. September betrug er 10,45 Euro. Ab dem 1. Oktober 2022 stieg der gesetzliche Mindestlohn auf 12 Euro je Stunde. Im Jahr 2023 erfolgte keine Erhöhung des Mindestlohns. Zum 1. Januar 2024 erfolgte die Erhöhung auf 12,41 Euro. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Mindestlohn 12,82 Euro je Zeitstunde.
Pendler, Einpendler, Auspendler
Pendler sind alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, deren Arbeitsgemeinde sich von der Wohngemeinde unterscheidet. Ob und wie häufig gependelt wird, ist unerheblich. Die Wohnortgemeinde kann auch im Ausland liegen. Pendler werden nach Ein- und Auspendlern unterschieden:
Einpendler sind sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die nicht am Arbeitsort wohnen. Dementsprechend sind Auspendler sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die nicht am Wohnort arbeiten. Die jeweiligen Quoten sind als Anteile an allen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort (Einpendlerquote) bzw. Wohnort (Auspendlerquote) angegeben. Der Stichtag für die Angaben zu den sozialversicherungspflichtig beschäftigten Pendlern und zu den Pendlerquoten ist der 30. Juni.
Unterer Entgeltbereich
Zu den Beschäftigten im unteren Entgeltbereich zählen diejenigen, die in sozialversicherungspflichtiger Vollzeitbeschäftigung weniger als 2/3 des Medianentgelts aller sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten erzielen. Für West- und Ostdeutschland sind unterschiedliche Schwellen des unteren Entgeltbereichs definiert. Im Jahr 2023 lag die Schwelle für Westdeutschland bei 2.598 Euro, für Deutschland bei 2.530 Euro und für Ostdeutschland bei 2.219 Euro. Diese Definition legt auch die „Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD)“ zu Grunde.
Quelle: https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Navigation/Grundlagen/Methodik-Qualitaet/Methodische-Hinweise/BST-Meth-Hinweise/BST-Meth-Hinweise-Nav.html (unter „Sozialversicherungspflichtige Bruttomonatsentgelte: Schwellen und Grenzen“)